Allgemeine Geschäftsbedingungen

Desinsekta GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines
    1. In den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen, einschließlich Auskünfte und Beratung ausschließlich. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für sämtliche zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns, auch wenn wir uns nach Vertragsschluss nicht nochmals ausdrücklich auf sie beziehen. Maßgeblich ist bei Vertragsschluss jeweils die aktuelle Fassung, die wir dem Auftraggeber auf Wunsch zusenden. Andere Bedingungen als diese gelten nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
      Entgegenstehende Bedingungen unseres Auftraggebers gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht widersprechen. Sie binden uns nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt sind. Mündliche Nebenabreden bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung.
    2. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
      Erklärungen unserer Mitarbeiter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung, soweit es sich nicht um Geschäftsführer oder Prokuristen handelt. Mit Ausnahme der zuletzt genannten Personen haben unsere Mitarbeiter keine Abschlussvollmacht und sind nur zur Entgegennahme schriftlicher Erklärungen befugt.
  2. Auftragsumfang
    1. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nichts anderes vereinbart ist. Angebote des Auftraggebers sind bindend und können von uns binnen vier Wochen ab Zugang angenommen werden.
    2. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Lieferungen/Leistungen ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Die Auftragserteilung und/oder die Auftragsannahme bedürfen ausdrücklich der Schriftform. Bei Auftragserteilung vor Ort genügt die schriftliche Bestätigung auf dem Lieferschein.
    3. Eine Garantie für die Wirkung oder den Erfolg der von uns erbrachten Leistung oder der uns gelieferten Schädlingsbekämpfungsmittel übernehmen wir nicht; hiervon ausgenommen ist die Durchgasung von Gebäuden und anderen Objekten, für die wir dem Auftraggeber die vollständige Abtötung aller Vorratsschädlinge samt Brut (mit Ausnahme des schwarzen Mehlkäfers) garantieren, sofern die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Durchgasung gemäß Ziffer 3 des als Anlage 1 beigefügten „Merkblattes für die Durchgasung von Gebäuden und sonstigen Objekten mit hochtoxischen Gasen“ vorliegen. Bei der Erbringung unserer Leistung/Lieferung sind wir zur Anwendung üblicher Sorgfalt und Sachkenntnis verpflichtet. Ansprüche auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – können uns gegenüber nur geltend gemacht werden, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Garantien für Beratungserfolge und Tilgung (Schädlingsbekämpfung) können aufgrund der vielfältigen Einflussfaktoren nicht übernommen werden. Vertragsgegenstand ist die fachgerechte Durchführung der in Auftrag gegebenen Schädlingsbekämpfungsmaßnahme. Diese Leistung erbringt Desinsekta im Rahmen eines Dienstvertrages. Ein bestimmter Erfolg wird von der Desinsekta nicht geschuldet. Insbesondere schuldet Desinsekta keine Schädlingsfreiheit des Objektes, an dem die Arbeiten durchgeführt werden.
  3. Verpflichtungen des Auftraggebers
    1. Den Auftraggeber trifft eine Hinweispflicht in Bezug auf die Besonderheiten der auszuführenden Arbeiten. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, uns auf folgendes hinzuweisen:
      • Eventuelle Vorbereitungen
      • Eventuelle Vorbehandlungen
      • Dichtigkeit der Räume bei Ausbringung von Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungspräparaten
      • Belastungsart der behandelten Materialien (mechanische Belastung, Belastung durch Gase, Laugen, Säuren und sonstige chemische Wirkstoffe)
    2. Bei der Durchgasung von Gebäuden und anderen Objekten ist das „Merkblatt für die Durchgasung von Gebäuden und sonstigen Objekten mit hochtoxischen Gasen“ (Anlage 1) zu beachten.
    3. Die behördlichen und polizeilichen Vorschriften sowie unsere Gebrauchsanweisungen und die Unfallverhütungsvorschriften sind strengstens zu beachten. Unsere Schädlingsbekämpfungsmittel sind zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt.
    4. Notwendige Vorarbeiten zur Durchführung der beauftragten Maßnahmen, insbesondere Montage- oder Demontagearbeiten hat der Auftraggeber zu treffen. Gerätschaften und technische Oberflächen sind durch den Auftraggeber vor Beeinträchtigung durch die eingesetzten Mittel und Arbeitsweisen zu schützen, sofern die Unempfindlichkeit nicht feststeht. Bei Unklarheiten hierüber hat der Auftraggeber Desinsekta auf die Gefahr einer Beschädigung hinzuweisen.
  4. Auftragsausführung
    1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der Sitz unseres Betriebes. Versendungskosten trägt der Käufer. Mit der Übergabe der Ware an die Bahn, den Spediteur oder Frachtführer, jedenfalls beim Verlassen des Betriebes, geht die Gefahr auf den Käufer über.
    2. Wir sind zu Teillieferungen und –leistungen berechtigt.
    3. Angegebene Termine, Lieferzeiten und Fristen sind unverbindlich, soweit nicht schriftlich etwas anderes vorgesehen ist. Liefer- und Leistungsfristen beginnen in jedem Falle erst zu laufen, sobald über sämtliche Einzelheiten der Auftragsausführung Übereinstimmung erzielt ist und der Auftraggeber die von ihm zu beschaffenden Informationen, Unterlagen beigebracht und eine eventuell vereinbarte Anzahlung geleistet hat.
      Ausführungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Ausführungsfrist schriftlich vereinbart worden sind. Nicht als solche gekennzeichnete Termine sind unverbindlich.
    4. Unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse (Krieg, kriegsähnliche Zustände, Energie- oder Rohstoffmangel, Sabotage, Streik, rechtmäßige Aussperrung, störende Witterungsverhältnisse, sowie alle sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder behördlichen Einwirkungen) entbinden uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Liefer- und Leistungspflicht, und zwar auch, wenn sie während eines bereits bestehenden Vertrages auftreten. Lieferfristen und -termine werden hierdurch in angemessenem Umfang verlängert. Dies gilt auch für von uns nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen seitens unserer Lieferanten. Dauern diese Ereignisse länger als sechs Wochen an, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Entsprechendes gilt für einen Rücktritt durch uns.
  5. Preise
    1. Unsere Preise sind Nettopreise. Zuzüglich zu diesen Nettopreisen ist die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer zu entrichten. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schließen sie die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer, Zölle, Abgaben, behördliche Gebühren, Transport und eventuell anfallende Kosten für die Einlagerung von Materialien nicht ein.
      Die angebotenen Preise basieren jeweils auf dem aktuellen Lohn- und Preisgefüge des Monats, in dem das Angebot abgegeben worden ist. In den Angebotspreisen sind, wenn dies nicht ausdrücklich anders ausgeführt ist, sämtliche Lohnkosten sowie die üblichen und vorhersehbaren Kosten für Hilfsmittel, Geräte und Maschinen enthalten. Dies gilt nicht für Stundenlohnarbeiten.
      Für Leistungen, die außerhalb der Normalarbeitszeit liegen, werden Zuschläge (an Sonn- und Feiertagen und während der Nacht ab 20.00 Uhr bis zum Folgetag 6.00 Uhr) verrechnet. Soweit die gesetzlichen Zuschläge für Überstunden für die eingesetzten Mitarbeiter höher sind, werden diese höheren Zuschläge entsprechend verrechnet.
    2. Sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist, berechnen wir unsere Leistungen nach Aufmaß zu den mit dem Auftraggeber vereinbarten Sätzen. Bei der Durchgasung werden die Maße aufgrund des bescheinigten Rauminhaltes berechnet. Das Aufmaß wird von Außenkante zu Außenkante genommen. Maschinen und Innenwände können bei der Berechnung des Rauminhaltes nicht abgezogen werden.
      Bei Kostensteigerung (insbesondere durch Erhöhung von Löhnen, Materialpreisen, öffentlichen Abgaben, Kosten des Beschaffungstransportes, etc.) behalten wir uns nach unserem billigendem Ermessen vor, die Preise den Veränderungen anzupassen, falls die Leistung später als vier Monate nach dem Datum der Auftragsbestätigung erbracht wird und die Preisanpassung unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Auftraggeber zumutbar ist. Wird keine Auftragsbestätigung erteilt, gilt das Datum der Auftragserteilung.
      Nachträglich vereinbarte Lieferungen oder Leistungen, die in unserem Angebot nicht ausdrücklich enthalten sind, werden wir nach Lohn- und/oder Materialaufwand berechnen. Insoweit sind die Preise im Zeitpunkt der nachträglichen Vereinbarung maßgebend, es sei denn, die Leistungen werden nach über vier Monaten seit der Vereinbarung erbracht; für diesen Fall behalten wir uns vor, die Preise eventuell eingetretenen Veränderungen gemäß vorstehendem Absatz anzupassen. Sofern eine Preiserhöhung über 10 % des vereinbarten Preises pro Halbjahr hinausgeht, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
    3. Kann eine Durchgasung wegen Versagung einer behördlichen Genehmigung oder einer kurzfristig erteilten behördlichen Auflage nicht durchgeführt werden, sind wir berechtigt, den bereits erbrachten Teil der Leistung (auch: Planungsarbeiten) auf der Grundlage der mit dem Auftraggeber vereinbarten Sätze abzurechnen soweit die Undurchführbarkeit nicht von uns zu vertreten ist. In diesem Falle bieten wir dem Auftraggeber anstelle der Durchgasung eine Kontaktmittelbehandlung des Gebäudes oder Objektes gegen gesonderte Berechnung an.
  6. Zahlungsbedingungen
    1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind sämtliche Zahlungen sofort und ohne Abzug bei frei angegebener Zahlstelle zu leisten.
    2. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz in Rechnung zu stellen. Ist der Auftraggeber Kaufmann, so werden wir Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz berechnen. Dem Auftraggeber ist jedoch vorbehalten, uns nachzuweisen, dass uns ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, uns lediglich diesen Schaden zu ersetzen. Die Geltendmachung etwa darüber hinausgehender Rechte behalten wir uns ausdrücklich vor. § 353 HGB bleibt unberührt.
    3. Die Entgegennahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber; Tilgung durch Wechsel- oder Scheckzahlung tritt erst dann ein, wenn uns der jeweilige Betrag bei unserer Bank unwiderruflich gutgebracht worden ist. Alle Wechsel-, Scheck- und Diskontspesen sowie alle sonstigen Kosten gehen dabei ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.
    4. Die Abtretung sämtlicher Ansprüche des Auftraggebers gegen uns an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung; § 354a HGB bleibt unberührt.
    5. Werden uns nach Abschluss eines Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, wie z. B. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, schleppende Zahlungsweise, nachteilige Auskünfte oder Verzug bei früheren Lieferungen, so sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern, bis uns angemessene Sicherheit geleistet ist. Wir sind auch berechtigt, die Lieferung per Nachnahme vorzunehmen. Haben wir bereits geliefert, so können wir die sofortige Zahlung unserer Rechnung verlangen.
  7. Eigentumsvorbehalt
    1. Wir behalten uns das Eigentum sämtlicher gelieferter Ware bis zur Erfüllung aller uns gegen den Auftraggeber zustehenden Ansprüche – auch soweit diese erst nach Abschluss des Vertrages entstanden sind – vor. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der uns zustehenden Saldoforderungen.
    2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder sicherungsweise zu übereignen. Er ist verpflichtet, uns von Zwangsvollstreckungsverfahren jedweder Art unverzüglich zu unterrichten. Er ist verpflichtet, uns Gelegenheit zur Erhebung der Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO einzuräumen; alle insoweit anfallenden Kosten sind vom Auftraggeber zu übernehmen.
  8. Mängelrügen und Gewährleistung bei Lieferung
    1. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, Mengen oder Gewichtsabweichungen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel, Mengen oder Gewichtsabweichungen sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Obliegenheiten schließt jedwede Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers uns gegenüber aus.
      Mängel an der erbrachten Leistung oder der gelieferten Ware sind unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen schriftlich zu rügen. Bei offen zu Tage tretenden Mängeln gilt diese Frist mit Erbringung der Dienstleistung bzw. mit Übergabe der Ware. Bei verdeckten Mängeln beginnt die Frist mit ihrer Entdeckung. Bei verspäteter Rüge kann sich der Auftraggeber auf die Mängel nicht mehr berufen und irgendwelche Ansprüche herleiten.
    2. Bei berechtigten Mängelrügen leisten wir Ersatz durch Nachlieferung der mangelhaften Ware und übernehmen die zu diesem Zweck anfallenden Kosten (Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten). Soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden sind, trägt der Auftraggeber die Mehrkosten, es sein denn, das Verbringen entspreche dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
      Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung ist der Auftraggeber berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Stattdessen kann der Auftraggeber bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften Schadensersatz verlangen. Wenn mehrere Produkte geliefert wurden, kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur hinsichtlich der mangelhaften Produkte verlangen, es sei denn, die einzelnen Produkte seien als zusammengehörend verkauft worden.
  9. Haftungsbeschränkung
    1. Für Schäden unserer Auftraggeber haften wir in vollem gesetzlichem Umfang, soweit unseren Organen oder unseren leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
    2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen erfassen alle Schadenersatzansprüche, unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (auch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen oder positiver Vertragsverletzung). Sie erfasst jedoch nicht die durch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften entstehende Schäden und solche Mangelfolgeschäden, gegen die die zugesicherte Eigenschaft den Auftraggeber gerade absichern wollte.
    3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter und sonstiger von uns beauftragten Dritter.
    4. Die Haftung nach Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  10. Sonstiges
    1. Urheberrechte sowie sonstige Schutzrechte, die in der von uns erbrachten Leistung verkörpert sind, werden nicht auf den Auftraggeber übertragen. Wir bleiben Eigentümer von Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen, dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen. Diese dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind unverzüglich an uns zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.
      Vereinbarte bzw. schriftlich oder mündlich bestätigte Bestellungen sind verbindlich, da ab diesem Zeitpunkt unmittelbar die Planung wie Gasbestellung an unsere Lieferanten, Reservierungen von Frachtplätzen für den Gefahrguttransport, Anmeldung bei der Behörde, Technikereinteilung etc. beginnt. Für kurzfristige Stornierungen der Aufträge werden wir eine Aufwandsentschädigung/Bearbeitungsgebühr von EUR 490,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.
  11. Rechtswahl und Gerichtsstand
    1. Die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Kaufrechts (CISG).
    2. Gerichtsstand – auch für Urkunden- und Wechselprozesse – ist Frankfurt am Main, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Wir behalten uns jedoch vor, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
    3. Sollte ein Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und unwirksam werden, so beeinträchtigt dies nicht die Geltung der restlichen Bedingungen.

Stand: 17.01.2022